§ 207 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 207

Fortsetzung der Tätigkeitsdauer

Nach der Wiederaufnahme eines eingeschränkten oder stillgelegten Betriebes kann die Betriebs-(Gruppen-)Versammlung anstelle von Neuwahlen die Fortsetzung der Tätigkeit des früheren Betriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, sofern

a)

die Anzahl der im Betrieb verbliebenen und der wiedereingestellten ehemaligen Betriebsratsmitglieder (Ersatzmitglieder) mindestens die Hälfte der Anzahl der ursprünglichen Betriebsratsmandate erreicht und

b)

am Tag der Beschlussfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates mindestens halb so viele betriebs-(gruppen-)zugehörige Dienstnehmer beschäftigt sind, als am Tag der Wahlausschreibung für die Wahl des Betriebsrates, dessen Tätigkeitsdauer verlängert werden soll, beschäftigt waren.

§ 207 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 207

Fortsetzung der Tätigkeitsdauer

Nach der Wiederaufnahme eines eingeschränkten oder stillgelegten Betriebes kann die Betriebs-(Gruppen-)Versammlung anstelle von Neuwahlen die Fortsetzung der Tätigkeit des früheren Betriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, sofern

a)

die Anzahl der im Betrieb verbliebenen und der wiedereingestellten ehemaligen Betriebsratsmitglieder (Ersatzmitglieder) mindestens die Hälfte der Anzahl der ursprünglichen Betriebsratsmandate erreicht und

b)

am Tag der Beschlussfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates mindestens halb so viele betriebs-(gruppen-)zugehörige Dienstnehmer beschäftigt sind, als am Tag der Wahlausschreibung für die Wahl des Betriebsrates, dessen Tätigkeitsdauer verlängert werden soll, beschäftigt waren.

§ 207 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

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