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Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat beginnt mit der Annahme der Wahl und erlischt, wenn
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(2) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt für Mitglieder, die nach § 195 Abs. 4 gewählt wurden, auch mit der Beendigung einer Funktion oder Anstellung bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer§ 208 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Die Mitgliedschaft aller Mitglieder des Betriebsrates erlischt, wenn die Konstituierung des Betriebsrates nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im § 210 Abs. 1 festgelegten Frist erfolgt.
(4) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat ist von der Einigungskommission auf Antrag abzuerkennen, wenn das Betriebsratsmitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Antragstellung sind der Betriebsrat, jedes Betriebsratsmitglied und der Betriebsinhaber berechtigt.
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat beginnt mit der Annahme der Wahl und erlischt, wenn
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(2) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt für Mitglieder, die nach § 195 Abs. 4 gewählt wurden, auch mit der Beendigung einer Funktion oder Anstellung bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer§ 208 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Die Mitgliedschaft aller Mitglieder des Betriebsrates erlischt, wenn die Konstituierung des Betriebsrates nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im § 210 Abs. 1 festgelegten Frist erfolgt.
(4) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat ist von der Einigungskommission auf Antrag abzuerkennen, wenn das Betriebsratsmitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Antragstellung sind der Betriebsrat, jedes Betriebsratsmitglied und der Betriebsinhaber berechtigt.