§ 214 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen§ 214 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

a)

die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 213 Abs. 3;

b)

die Anzahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.09.2011 bis 31.12.2019
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen§ 214 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

a)

die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 213 Abs. 3;

b)

die Anzahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung.

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