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Geschäftsführung
(1) Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die §§ 211 Abs. 1, 3 und 4, 212, 213 Abs§ 221 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 1, 2 und 3, 214 lit. a und b, 215 und 216 sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Vorsitzende hat den Betriebsausschuss binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt.
(3) Werden bei einer Abstimmung sämtliche anwesenden Betriebsratsmitglieder einer Gruppe überstimmt, so bedarf es in einer zweiten Abstimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist für jede Gruppe nur ein Betriebsratsmitglied zu wählen, so bedarf es für das Zustandekommen eines Beschlusses der Übereinstimmung beider Betriebsratsmitglieder.
Geschäftsführung
(1) Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die §§ 211 Abs. 1, 3 und 4, 212, 213 Abs§ 221 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 1, 2 und 3, 214 lit. a und b, 215 und 216 sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Vorsitzende hat den Betriebsausschuss binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt.
(3) Werden bei einer Abstimmung sämtliche anwesenden Betriebsratsmitglieder einer Gruppe überstimmt, so bedarf es in einer zweiten Abstimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist für jede Gruppe nur ein Betriebsratsmitglied zu wählen, so bedarf es für das Zustandekommen eines Beschlusses der Übereinstimmung beider Betriebsratsmitglieder.