§ 224 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Unterabschnitt G

Zentralbetriebsrat

§ 224

Zusammensetzung

(1) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen mit bis zu 1000 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern§ 224 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Anzahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 500 Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als 5000 Dienstnehmern für je weitere 1000 Dienstnehmer, um jeweils ein Mitglied; Bruchteile von 500 und 1000 werden für voll gerechnet. § 192 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Zentralbetriebsrat sollen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
Unterabschnitt G

Zentralbetriebsrat

§ 224

Zusammensetzung

(1) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen mit bis zu 1000 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern§ 224 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Anzahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 500 Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als 5000 Dienstnehmern für je weitere 1000 Dienstnehmer, um jeweils ein Mitglied; Bruchteile von 500 und 1000 werden für voll gerechnet. § 192 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Zentralbetriebsrat sollen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

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