§ 230 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 230

Zentralbetriebsratsfonds

Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstiges für die im § 229 Abs. 1 genannten Zwecke bestimmtes Vermögen bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird§ 230 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 229 Abs. 1 genannten Zwecken zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 230

Zentralbetriebsratsfonds

Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstiges für die im § 229 Abs. 1 genannten Zwecke bestimmtes Vermögen bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird§ 230 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 229 Abs. 1 genannten Zwecken zu verwenden.

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