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Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
(1) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen teilzunehmen§ 240 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Art und der Umfang der Teilnahme sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Kommt zwischen dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat über den Abschluss, die Abänderung oder die Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
(2) Die Errichtung, die Ausgestaltung und die Auflösung betriebs- und unternehmenseigener Wohlfahrtseinrichtungen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
(3) Der Betriebsrat kann die Auflösung einer betriebs- oder unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtung binnen vier Wochen bei der Einigungskommission anfechten, wenn
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Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
(1) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen teilzunehmen§ 240 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Art und der Umfang der Teilnahme sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Kommt zwischen dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat über den Abschluss, die Abänderung oder die Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
(2) Die Errichtung, die Ausgestaltung und die Auflösung betriebs- und unternehmenseigener Wohlfahrtseinrichtungen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
(3) Der Betriebsrat kann die Auflösung einer betriebs- oder unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtung binnen vier Wochen bei der Einigungskommission anfechten, wenn
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