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Ersetzbare Zustimmung
(1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:
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(2) Die Zustimmung des Betriebsrates nach Abs§ 242 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 kann durch die Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle ersetzt werden. Im Übrigen gelten die §§ 61 Abs. 2 und 243 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die aus § 241 sich ergebenden Zustimmungsrechte des Betriebsrates nicht berührt.
Ersetzbare Zustimmung
(1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:
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(2) Die Zustimmung des Betriebsrates nach Abs§ 242 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 kann durch die Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle ersetzt werden. Im Übrigen gelten die §§ 61 Abs. 2 und 243 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die aus § 241 sich ergebenden Zustimmungsrechte des Betriebsrates nicht berührt.