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(2) Akkord-, Stück- und Gedinglöhne nach § 241 Abs. 1 lit. e für einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die durch Kollektivvertrag nicht vereinbart werden können, sind unter Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen, wenn zwischen dem Betriebsinhaber und dem Dienstnehmer eine Einigung nicht zustande kommt.
(2) Akkord-, Stück- und Gedinglöhne nach § 241 Abs. 1 lit. e für einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die durch Kollektivvertrag nicht vereinbart werden können, sind unter Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen, wenn zwischen dem Betriebsinhaber und dem Dienstnehmer eine Einigung nicht zustande kommt.