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Mitwirkung bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken§ 248 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (§ 243 Abs. 1 lit. a) vorgesehen ist; sie bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrates.
Mitwirkung bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken§ 248 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (§ 243 Abs. 1 lit. a) vorgesehen ist; sie bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrates.