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Mitwirkung bei Beförderungen
(1) Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Beförderung eines Dienstnehmers dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten§ 250 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Während dieser Beratungen ist eine ihrem Zweck angemessene Vertraulichkeit zu wahren.
(2) Unter Beförderung im Sinne des Abs. 1 ist jede Anhebung der Verwendung im Betrieb zu verstehen, die mit einer Höherreihung im Entlohnungsschema oder sonst mit einer Erhöhung des Entgelts verbunden ist.
Mitwirkung bei Beförderungen
(1) Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Beförderung eines Dienstnehmers dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten§ 250 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Während dieser Beratungen ist eine ihrem Zweck angemessene Vertraulichkeit zu wahren.
(2) Unter Beförderung im Sinne des Abs. 1 ist jede Anhebung der Verwendung im Betrieb zu verstehen, die mit einer Höherreihung im Entlohnungsschema oder sonst mit einer Erhöhung des Entgelts verbunden ist.