§ 251 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 251

Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen

(1) Verlangt der Dienstnehmer vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden§ 251 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Rechtsunwirksamkeit einer entgegen dem Abs. 1 getroffenen Vereinbarung ist innerhalb einer Woche nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 1 schriftlich geltend zu machen. Eine gerichtliche Geltendmachung hat innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 1 zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 251

Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen

(1) Verlangt der Dienstnehmer vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden§ 251 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Rechtsunwirksamkeit einer entgegen dem Abs. 1 getroffenen Vereinbarung ist innerhalb einer Woche nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 1 schriftlich geltend zu machen. Eine gerichtliche Geltendmachung hat innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 1 zu erfolgen.

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