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Kündigungs- und Entlassungsschutz
(1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung der Einigungskommission gekündigt oder entlassen werden§ 265 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Einigungskommission hat bei ihrer Entscheidung den sich aus § 260 Abs. 3 ergebenden Schutz der Betriebsratsmitglieder wahrzunehmen. In den Fällen der §§ 266 lit. c und 267 Abs. 1 lit. c erster Satzteil, lit. d erster Satzteil und lit. e hat die Einigungskommission die Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes zu verweigern, wenn sich der Antrag auf ein Verhalten des Betriebsratsmitgliedes stützt, das von diesem in Ausübung des Mandates gesetzt wurde und unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war.
(2) Dem Betriebsratsmitglied kommt im Verfahren vor der Einigungskommission Parteistellung zu.
(3) Der sich aus den §§ 265 bis 267 ergebende Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und endet drei Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat, im Fall der dauernden Einstellung des Betriebes mit dem Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.
(4) Die Abs. 1 bis 3 und die §§ 266 und 267 gelten sinngemäß für
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Kündigungs- und Entlassungsschutz
(1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung der Einigungskommission gekündigt oder entlassen werden§ 265 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Einigungskommission hat bei ihrer Entscheidung den sich aus § 260 Abs. 3 ergebenden Schutz der Betriebsratsmitglieder wahrzunehmen. In den Fällen der §§ 266 lit. c und 267 Abs. 1 lit. c erster Satzteil, lit. d erster Satzteil und lit. e hat die Einigungskommission die Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes zu verweigern, wenn sich der Antrag auf ein Verhalten des Betriebsratsmitgliedes stützt, das von diesem in Ausübung des Mandates gesetzt wurde und unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war.
(2) Dem Betriebsratsmitglied kommt im Verfahren vor der Einigungskommission Parteistellung zu.
(3) Der sich aus den §§ 265 bis 267 ergebende Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und endet drei Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat, im Fall der dauernden Einstellung des Betriebes mit dem Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.
(4) Die Abs. 1 bis 3 und die §§ 266 und 267 gelten sinngemäß für
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