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Entlassungsschutz
(1) Die Einigungskommission darf unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 265 einer Entlassung nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied
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(2) Die Einigungskommission darf der Entlassung nicht zustimmen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes zumutbar ist§ 267 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und e kann die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung der Einigungskommission ausgesprochen werden. Stimmt die Einigungskommission der Entlassung nicht zu, so ist sie rechtsunwirksam.
Entlassungsschutz
(1) Die Einigungskommission darf unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 265 einer Entlassung nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied
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(2) Die Einigungskommission darf der Entlassung nicht zustimmen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes zumutbar ist§ 267 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und e kann die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung der Einigungskommission ausgesprochen werden. Stimmt die Einigungskommission der Entlassung nicht zu, so ist sie rechtsunwirksam.