§ 269 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Für

a)

die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß § 274,

b)

die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 275 Abs. 3,

c)

die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer gemäß § 275 Abs. 4,

d)

die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 277 und 278), in den SCE-Betriebsrat (§ 294) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 307), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 283 Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 297 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 307 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 309) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 310)

gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

§ 269 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.09.2011 bis 31.12.2019
Für

a)

die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß § 274,

b)

die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 275 Abs. 3,

c)

die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer gemäß § 275 Abs. 4,

d)

die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 277 und 278), in den SCE-Betriebsrat (§ 294) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 307), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 283 Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 297 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 307 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 309) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 310)

gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

§ 269 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

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