§ 276 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 276

Zusammensetzung

(1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmern, der 10 v§ 276 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. H. der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

(2) Im Fall einer im Weg der Verschmelzung gegründeten Europäischen Genossenschaft sind aus jedem Mitgliedstaat so viele weitere zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden, wie erforderlich sind um zu gewährleisten, dass jede beteiligte juristische Person, die Dienstnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt und die als Folge der Eintragung der Europäischen Genossenschaft als eigene Rechtsperson erlöschen wird, im besonderen Verhandlungsgremium durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.

(3) Soweit bereits durch die Anwendung des Abs. 1 in Verbindung mit dem jeweils anzuwendenden Recht die Vertretung dieser beteiligten juristischen Personen im besonderen Verhandlungsgremium durch Mitglieder gewährleistet ist, die Dienstnehmer dieser beteiligten juristischen Personen sind oder ausschließlich von den Dienstnehmern dieser beteiligten juristischen Personen gewählt oder sonst bestimmt worden sind, sind keine weiteren zusätzlichen Mitglieder nach Abs. 2 zu entsenden.

(4) Die Zahl der zusätzlichen Mitglieder nach Abs. 2 darf 20 v. H. der sich aus Abs. 1 ergebenden Mitgliederzahl nicht überschreiten. Übersteigt die Zahl der beteiligten juristischen Personen die höchstzulässige Zahl der zusätzlichen Mitglieder, so werden die zusätzlichen Mitglieder den beteiligten juristischen Personen in verschiedenen Mitgliedstaaten nach der Zahl der bei ihnen beschäftigten Dienstnehmer in absteigender Reihenfolge zugeteilt.

(5) Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der beteiligten juristischen Personen, der betroffenen Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums nach den Abs. 1 bis 4 ändern würde, so ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Die zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben in seinem solchen Fall unverzüglich

a)

das besondere Verhandlungsgremium und

b)

die Vertreter der Dienstnehmer oder die Dienstnehmer – nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts – in den beteiligten juristischen Personen und in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben, die bisher nicht im besonderen Verhandlungsgremium vertreten waren,

über die Änderungen zu informieren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 276

Zusammensetzung

(1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmern, der 10 v§ 276 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. H. der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

(2) Im Fall einer im Weg der Verschmelzung gegründeten Europäischen Genossenschaft sind aus jedem Mitgliedstaat so viele weitere zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden, wie erforderlich sind um zu gewährleisten, dass jede beteiligte juristische Person, die Dienstnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt und die als Folge der Eintragung der Europäischen Genossenschaft als eigene Rechtsperson erlöschen wird, im besonderen Verhandlungsgremium durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.

(3) Soweit bereits durch die Anwendung des Abs. 1 in Verbindung mit dem jeweils anzuwendenden Recht die Vertretung dieser beteiligten juristischen Personen im besonderen Verhandlungsgremium durch Mitglieder gewährleistet ist, die Dienstnehmer dieser beteiligten juristischen Personen sind oder ausschließlich von den Dienstnehmern dieser beteiligten juristischen Personen gewählt oder sonst bestimmt worden sind, sind keine weiteren zusätzlichen Mitglieder nach Abs. 2 zu entsenden.

(4) Die Zahl der zusätzlichen Mitglieder nach Abs. 2 darf 20 v. H. der sich aus Abs. 1 ergebenden Mitgliederzahl nicht überschreiten. Übersteigt die Zahl der beteiligten juristischen Personen die höchstzulässige Zahl der zusätzlichen Mitglieder, so werden die zusätzlichen Mitglieder den beteiligten juristischen Personen in verschiedenen Mitgliedstaaten nach der Zahl der bei ihnen beschäftigten Dienstnehmer in absteigender Reihenfolge zugeteilt.

(5) Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der beteiligten juristischen Personen, der betroffenen Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums nach den Abs. 1 bis 4 ändern würde, so ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Die zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben in seinem solchen Fall unverzüglich

a)

das besondere Verhandlungsgremium und

b)

die Vertreter der Dienstnehmer oder die Dienstnehmer – nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts – in den beteiligten juristischen Personen und in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben, die bisher nicht im besonderen Verhandlungsgremium vertreten waren,

über die Änderungen zu informieren.

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