§ 282 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 282

Tätigkeitsdauer

(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung§ 282 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

a)

wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss nach § 287 Abs. 1 fasst,

b)

wenn das Gericht die Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums für ungültig erklärt, wobei eine darauf gerichtete Klage spätestens einen Monat nach der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen ist,

c)

mit dem Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft (§ 290) oder über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer (§ 291), sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist,

d)

mit dem Abschluss einer Vereinbarung über die Errichtung eines SCE-Betriebsrates (§ 292 Abs. 1 lit. a) oder

e)

wenn innerhalb des nach § 286 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung nach lit. c zustande gekommen ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 282

Tätigkeitsdauer

(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung§ 282 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

a)

wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss nach § 287 Abs. 1 fasst,

b)

wenn das Gericht die Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums für ungültig erklärt, wobei eine darauf gerichtete Klage spätestens einen Monat nach der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen ist,

c)

mit dem Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft (§ 290) oder über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer (§ 291), sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist,

d)

mit dem Abschluss einer Vereinbarung über die Errichtung eines SCE-Betriebsrates (§ 292 Abs. 1 lit. a) oder

e)

wenn innerhalb des nach § 286 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung nach lit. c zustande gekommen ist.

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