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Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 277 Abs. 5)§ 283 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
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(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b bis e sind nach Maßgabe der §§ 277 und 278 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 277 Abs. 5)§ 283 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
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(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b bis e sind nach Maßgabe der §§ 277 und 278 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.