§ 283 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 283

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 277 Abs. 5)§ 283 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn

a)

die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

b)

das Mitglied zurücktritt,

c)

das entsendende Organ das entsandte Mitglied wieder abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer endet,

d)

der Betrieb, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Person oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet oder

e)

das Gericht den Entsendungsbeschluss für ungültig erklärt, wobei eine darauf gerichtete Klage spätestens einen Monat nach der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen ist.

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b bis e sind nach Maßgabe der §§ 277 und 278 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 283

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 277 Abs. 5)§ 283 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn

a)

die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

b)

das Mitglied zurücktritt,

c)

das entsendende Organ das entsandte Mitglied wieder abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer endet,

d)

der Betrieb, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Person oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet oder

e)

das Gericht den Entsendungsbeschluss für ungültig erklärt, wobei eine darauf gerichtete Klage spätestens einen Monat nach der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen ist.

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b bis e sind nach Maßgabe der §§ 277 und 278 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

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