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Aufgabe des besonderen Verhandlungsgremiums
(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit dem zuständigen Organ der beteiligten juristischen Personen in einer schriftlichen Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft festzulegen§ 285 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Zu diesem Zweck hat das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen das besondere Verhandlungsgremium unmittelbar nach dessen Konstituierung über das Vorhaben der Gründung einer Europäischen Genossenschaft und das geplante Verfahren bis zu deren Eintragung zu unterrichten.
Aufgabe des besonderen Verhandlungsgremiums
(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit dem zuständigen Organ der beteiligten juristischen Personen in einer schriftlichen Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft festzulegen§ 285 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Zu diesem Zweck hat das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen das besondere Verhandlungsgremium unmittelbar nach dessen Konstituierung über das Vorhaben der Gründung einer Europäischen Genossenschaft und das geplante Verfahren bis zu deren Eintragung zu unterrichten.