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Dauer der Verhandlungen
(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen§ 286 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 bis zur Dauer eines Jahres ab dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.
Dauer der Verhandlungen
(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen§ 286 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 bis zur Dauer eines Jahres ab dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.