§ 287 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen§ 287 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn eine Europäische Genossenschaft durch Umwandlung gegründet werden soll und in der umzuwandelnden Genossenschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen.

(3) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 v. H. der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss nach Abs. 1 wieder einzuberufen, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft setzen eine kürzere Frist fest. Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.

(4) Wenn ein Beschluss nach Abs. 1 gefasst worden oder innerhalb des für die nach Abs. 3 neuerlich eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 286) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des Unterabschnitts C keine Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.09.2011 bis 31.12.2019
(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen§ 287 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn eine Europäische Genossenschaft durch Umwandlung gegründet werden soll und in der umzuwandelnden Genossenschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen.

(3) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 v. H. der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss nach Abs. 1 wieder einzuberufen, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft setzen eine kürzere Frist fest. Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.

(4) Wenn ein Beschluss nach Abs. 1 gefasst worden oder innerhalb des für die nach Abs. 3 neuerlich eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 286) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des Unterabschnitts C keine Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten