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(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn eine Europäische Genossenschaft durch Umwandlung gegründet werden soll und in der umzuwandelnden Genossenschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen.
(3) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 v. H. der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss nach Abs. 1 wieder einzuberufen, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft setzen eine kürzere Frist fest. Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
(4) Wenn ein Beschluss nach Abs. 1 gefasst worden oder innerhalb des für die nach Abs. 3 neuerlich eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 286) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des Unterabschnitts C keine Anwendung.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn eine Europäische Genossenschaft durch Umwandlung gegründet werden soll und in der umzuwandelnden Genossenschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen.
(3) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 v. H. der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss nach Abs. 1 wieder einzuberufen, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft setzen eine kürzere Frist fest. Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
(4) Wenn ein Beschluss nach Abs. 1 gefasst worden oder innerhalb des für die nach Abs. 3 neuerlich eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 286) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des Unterabschnitts C keine Anwendung.