Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Strukturänderungen
(1) Finden wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft statt, die die Interessen der Dienstnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte betreffen, so ist das besondere Verhandlungsgremium
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
einzuberufen§ 288 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Als wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft gelten insbesondere:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Für die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 ist das besondere Verhandlungsgremium bzw. der SCE-Betriebsrat entsprechend den Änderungen der Struktur oder der Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe neu zusammenzusetzen (§§ 276 Abs. 5 und 293 Abs. 2). Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
(4) Sofern eine geltende Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 eine Regelung über die Voraussetzungen und das Verfahren zu ihrer Neuaushandlung enthält, ist nach dieser Regelung vorzugehen, soweit sie den Anforderungen der Abs. 1, 2 und 3 entspricht.
(5) Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 286) keine Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des Unterabschnitts C mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der Umfang der Beteiligungsrechte der Dienstnehmer nach der Struktur der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe im Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlungen bestimmt.
Strukturänderungen
(1) Finden wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft statt, die die Interessen der Dienstnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte betreffen, so ist das besondere Verhandlungsgremium
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
einzuberufen§ 288 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Als wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft gelten insbesondere:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Für die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 ist das besondere Verhandlungsgremium bzw. der SCE-Betriebsrat entsprechend den Änderungen der Struktur oder der Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe neu zusammenzusetzen (§§ 276 Abs. 5 und 293 Abs. 2). Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
(4) Sofern eine geltende Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 eine Regelung über die Voraussetzungen und das Verfahren zu ihrer Neuaushandlung enthält, ist nach dieser Regelung vorzugehen, soweit sie den Anforderungen der Abs. 1, 2 und 3 entspricht.
(5) Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 286) keine Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des Unterabschnitts C mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der Umfang der Beteiligungsrechte der Dienstnehmer nach der Struktur der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe im Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlungen bestimmt.