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Entsendung
(1) Für die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den SCE-Betriebsrat gelten die §§ 277 und 278 mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, wenn diese Betriebsratsmitglieder nach § 195 Abs. 4 sind§ 294 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die in den SCE-Betriebsrat entsandten Mitglieder sind dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft unverzüglich bekannt zu geben.
Entsendung
(1) Für die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den SCE-Betriebsrat gelten die §§ 277 und 278 mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, wenn diese Betriebsratsmitglieder nach § 195 Abs. 4 sind§ 294 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die in den SCE-Betriebsrat entsandten Mitglieder sind dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft unverzüglich bekannt zu geben.