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(2) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, vertreten den SCE-Betriebsrat gegenüber der Europäischen Genossenschaft und nach außen, sofern in der Geschäftsordnung (Abs. 3) nichts anderes bestimmt ist. Der SCE-Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen.
(3) Der SCE-Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Diese kann insbesondere regeln:
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(4) Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Der SCE-Betriebsrat kann sich durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Der SCE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(2) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, vertreten den SCE-Betriebsrat gegenüber der Europäischen Genossenschaft und nach außen, sofern in der Geschäftsordnung (Abs. 3) nichts anderes bestimmt ist. Der SCE-Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen.
(3) Der SCE-Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Diese kann insbesondere regeln:
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(4) Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Der SCE-Betriebsrat kann sich durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Der SCE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.