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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Vor dem Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn
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(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c ist unter Anwendung der §§ 293 und 294 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 294 Abs. 2).
(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
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(6) In den Fällen des Abs. 5 lit. b bis e sind nach Maßgabe des § 294 neue Mitglieder in den SCE-Betriebsrat zu entsenden.
(2) Vor dem Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn
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(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c ist unter Anwendung der §§ 293 und 294 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 294 Abs. 2).
(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
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(6) In den Fällen des Abs. 5 lit. b bis e sind nach Maßgabe des § 294 neue Mitglieder in den SCE-Betriebsrat zu entsenden.