§ 300 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 300

Jährliche Unterrichtung und Anhörung

(1) Unbeschadet der Befugnisse nach § 301 und unbeschadet abweichender Vereinbarungen mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, zum Zweck der Unterrichtung und Anhörung auf der Grundlage regelmäßig vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft vorgelegter Berichte über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Genossenschaft einmal jährlich mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten§ 300 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Die örtlichen Geschäftsleitungen werden hiervon in Kenntnis gesetzt.

(2) Die Unterrichtung und Anhörung bezieht sich insbesondere auf:

a)

die Struktur der Europäischen Genossenschaft,

b)

ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation,

c)

die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage,

d)

die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung,

e)

die Investitionen,

f)

grundlegende Änderungen der Organisation,

g)

die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren,

h)

Verlagerungen der Produktion,

i)

Fusionen, Verkleinerungen oder Schließungen von Unternehmen, Betrieben oder wichtigen Teilen dieser Einheiten und

j)

Massenentlassungen.

(3) Das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft hat dem SCE-Betriebsrat die Tagesordnung aller Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates sowie Kopien aller Unterlagen, die der Generalversammlung unterbreitet werden, zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 300

Jährliche Unterrichtung und Anhörung

(1) Unbeschadet der Befugnisse nach § 301 und unbeschadet abweichender Vereinbarungen mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, zum Zweck der Unterrichtung und Anhörung auf der Grundlage regelmäßig vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft vorgelegter Berichte über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Genossenschaft einmal jährlich mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten§ 300 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Die örtlichen Geschäftsleitungen werden hiervon in Kenntnis gesetzt.

(2) Die Unterrichtung und Anhörung bezieht sich insbesondere auf:

a)

die Struktur der Europäischen Genossenschaft,

b)

ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation,

c)

die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage,

d)

die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung,

e)

die Investitionen,

f)

grundlegende Änderungen der Organisation,

g)

die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren,

h)

Verlagerungen der Produktion,

i)

Fusionen, Verkleinerungen oder Schließungen von Unternehmen, Betrieben oder wichtigen Teilen dieser Einheiten und

j)

Massenentlassungen.

(3) Das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft hat dem SCE-Betriebsrat die Tagesordnung aller Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates sowie Kopien aller Unterlagen, die der Generalversammlung unterbreitet werden, zu übermitteln.

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