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Mitbestimmung kraft Gesetzes
Anwendbarkeit
(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sind anzuwenden, wenn
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(2) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sind im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
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(3) Besteht in den beteiligten juristischen Personen mehr als eine Form der Mitbestimmung, so hat das besondere Verhandlungsgremium zu beschließen, welche von ihnen in der Europäischen Genossenschaft eingeführt wird§ 304 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(4) Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen über die von ihm nach den Abs. 2 und 3 gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(5) Fasst das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach Abs. 3, so ist jene Form der Mitbestimmung anzuwenden, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten juristischen Personen beschäftigten Dienstnehmer erstreckt.
Mitbestimmung kraft Gesetzes
Anwendbarkeit
(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sind anzuwenden, wenn
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(2) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sind im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
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(3) Besteht in den beteiligten juristischen Personen mehr als eine Form der Mitbestimmung, so hat das besondere Verhandlungsgremium zu beschließen, welche von ihnen in der Europäischen Genossenschaft eingeführt wird§ 304 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(4) Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen über die von ihm nach den Abs. 2 und 3 gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(5) Fasst das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach Abs. 3, so ist jene Form der Mitbestimmung anzuwenden, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten juristischen Personen beschäftigten Dienstnehmer erstreckt.