§ 304 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Unterabschnitt D

Mitbestimmung kraft Gesetzes

§ 304

Anwendbarkeit

(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sind anzuwenden, wenn

a)

die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder

b)

innerhalb des für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes (§ 286) keine Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach § 287 Abs. 1 gefasst hat.

(2) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sind im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die

a)

durch Umwandlung gegründet werden soll, nur dann anzuwenden, wenn in der umzuwandelnden Genossenschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestanden haben,

b)

durch Verschmelzung gegründet werden soll, nur dann anzuwenden, wenn

1.

in mindestens einer der beteiligten Genossenschaften Mitbestimmung besteht und sich auf mindestens 25 v. H. der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten Genossenschaften erstreckt oder

2.

in mindestens einer der beteiligten Genossenschaften Mitbestimmung besteht und sich auf weniger als 25 v. H. der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten Genossenschaften erstreckt, sofern das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst,

c)

auf andere Weise gegründet werden soll, nur dann anzuwenden, wenn

1.

in mindestens einer der beteiligten juristischen Personen Mitbestimmung besteht und sich auf mindestens 50 v. H. der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckt oder

2.

in mindestens einer der beteiligten juristischen Personen Mitbestimmung besteht und sich auf weniger als 50 v. H. der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckt, sofern das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst.

(3) Besteht in den beteiligten juristischen Personen mehr als eine Form der Mitbestimmung, so hat das besondere Verhandlungsgremium zu beschließen, welche von ihnen in der Europäischen Genossenschaft eingeführt wird§ 304 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(4) Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen über die von ihm nach den Abs. 2 und 3 gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(5) Fasst das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach Abs. 3, so ist jene Form der Mitbestimmung anzuwenden, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten juristischen Personen beschäftigten Dienstnehmer erstreckt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
Unterabschnitt D

Mitbestimmung kraft Gesetzes

§ 304

Anwendbarkeit

(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sind anzuwenden, wenn

a)

die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder

b)

innerhalb des für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes (§ 286) keine Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach § 287 Abs. 1 gefasst hat.

(2) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sind im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die

a)

durch Umwandlung gegründet werden soll, nur dann anzuwenden, wenn in der umzuwandelnden Genossenschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestanden haben,

b)

durch Verschmelzung gegründet werden soll, nur dann anzuwenden, wenn

1.

in mindestens einer der beteiligten Genossenschaften Mitbestimmung besteht und sich auf mindestens 25 v. H. der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten Genossenschaften erstreckt oder

2.

in mindestens einer der beteiligten Genossenschaften Mitbestimmung besteht und sich auf weniger als 25 v. H. der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten Genossenschaften erstreckt, sofern das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst,

c)

auf andere Weise gegründet werden soll, nur dann anzuwenden, wenn

1.

in mindestens einer der beteiligten juristischen Personen Mitbestimmung besteht und sich auf mindestens 50 v. H. der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckt oder

2.

in mindestens einer der beteiligten juristischen Personen Mitbestimmung besteht und sich auf weniger als 50 v. H. der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckt, sofern das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst.

(3) Besteht in den beteiligten juristischen Personen mehr als eine Form der Mitbestimmung, so hat das besondere Verhandlungsgremium zu beschließen, welche von ihnen in der Europäischen Genossenschaft eingeführt wird§ 304 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(4) Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen über die von ihm nach den Abs. 2 und 3 gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(5) Fasst das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach Abs. 3, so ist jene Form der Mitbestimmung anzuwenden, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten juristischen Personen beschäftigten Dienstnehmer erstreckt.

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