§ 309 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Für

a)

die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates,

b)

die sie unterstützenden Sachverständigen und

c)

die Dienstnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren nach § 291 mitwirken,

gilt § 260 Abs. 4 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiter besteht§ 309 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese aufgrund einer Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 oder nach § 302 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.09.2011 bis 31.12.2019
(1) Für

a)

die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates,

b)

die sie unterstützenden Sachverständigen und

c)

die Dienstnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren nach § 291 mitwirken,

gilt § 260 Abs. 4 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiter besteht§ 309 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese aufgrund einer Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 oder nach § 302 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.

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