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Rechte der Dienstnehmervertreter
(1) Für die persönlichen Rechte und Pflichten
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gelten, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind, die §§ 260 Abs. 2 erster Satz und Abs§ 310 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 3, 261 und 265 bis 267 sinngemäß.
(2) Unbeschadet des § 263 Abs. 1 hat jedes österreichische Mitglied des SCE-Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts.
Rechte der Dienstnehmervertreter
(1) Für die persönlichen Rechte und Pflichten
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gelten, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind, die §§ 260 Abs. 2 erster Satz und Abs§ 310 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 3, 261 und 265 bis 267 sinngemäß.
(2) Unbeschadet des § 263 Abs. 1 hat jedes österreichische Mitglied des SCE-Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts.