§ 310 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 310

Rechte der Dienstnehmervertreter

(1) Für die persönlichen Rechte und Pflichten

a)

der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates,

b)

der Dienstnehmervertreter, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren nach § 291 mitwirken, und

c)

der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft,

gelten, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind, die §§ 260 Abs. 2 erster Satz und Abs§ 310 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 3, 261 und 265 bis 267 sinngemäß.

(2) Unbeschadet des § 263 Abs. 1 hat jedes österreichische Mitglied des SCE-Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 310

Rechte der Dienstnehmervertreter

(1) Für die persönlichen Rechte und Pflichten

a)

der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates,

b)

der Dienstnehmervertreter, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren nach § 291 mitwirken, und

c)

der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft,

gelten, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind, die §§ 260 Abs. 2 erster Satz und Abs§ 310 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 3, 261 und 265 bis 267 sinngemäß.

(2) Unbeschadet des § 263 Abs. 1 hat jedes österreichische Mitglied des SCE-Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts.

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