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Verhältnis zu anderen Bestimmungen
(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gilt § 257 nicht für Europäische Genossenschaften§ 311 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) § 257 gilt jedoch
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(3) Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht unterliegt, in das Inland verlegt, so ist den Dienstnehmern weiterhin zumindest dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.
(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnitts VIII von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.
(5) Die Organe der Dienstnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Dienstnehmerschaft nach den §§ 233 bis 256 weiterhin wahrnehmen können.
(6) Für die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsandten Dienstnehmervertreter gelten jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen nicht, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Dienstnehmervertreter werden nach § 25 Abs. 1 des SCE-Gesetzes zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestimmt.
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gilt § 257 nicht für Europäische Genossenschaften§ 311 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) § 257 gilt jedoch
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(3) Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht unterliegt, in das Inland verlegt, so ist den Dienstnehmern weiterhin zumindest dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.
(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnitts VIII von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.
(5) Die Organe der Dienstnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Dienstnehmerschaft nach den §§ 233 bis 256 weiterhin wahrnehmen können.
(6) Für die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsandten Dienstnehmervertreter gelten jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen nicht, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Dienstnehmervertreter werden nach § 25 Abs. 1 des SCE-Gesetzes zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestimmt.