§ 313 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 313

Zuständigkeit

(1) Die Einigungskommission hat auf Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten über:

a)

den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;

b)

die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;

c)

die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;

d)

den Betriebsratsfonds;

e)

die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.

(2) Insbesondere ist die Einigungskommission zuständig zur Entscheidung über:

a)

die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes;

b)

die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung;

c)

die Anfechtung einer Wahl;

d)

die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl;

e)

die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat;

f)

die Einberufung einer Betriebsratssitzung;

g)

die Anfechtung der Auflösung von Schulungs- oder Bildungseinrichtungen;

h)

die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen;

i)

die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern;

j)

die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung;

k)

den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern.

§ 313 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 313

Zuständigkeit

(1) Die Einigungskommission hat auf Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten über:

a)

den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;

b)

die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;

c)

die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;

d)

den Betriebsratsfonds;

e)

die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.

(2) Insbesondere ist die Einigungskommission zuständig zur Entscheidung über:

a)

die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes;

b)

die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung;

c)

die Anfechtung einer Wahl;

d)

die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl;

e)

die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat;

f)

die Einberufung einer Betriebsratssitzung;

g)

die Anfechtung der Auflösung von Schulungs- oder Bildungseinrichtungen;

h)

die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen;

i)

die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern;

j)

die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung;

k)

den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern.

§ 313 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

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