§ 315 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Obereinigungskommission obliegen:

a)

die Mitwirkung bei Verhandlungen über den Abschluss oder die Abänderung von Kollektivverträgen, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird;

b)

bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluss, die Abänderung oder die Auslegung eines Kollektivvertrages die Einleitung von Einigungsverhandlungen auf Antrag einer der am Streit beteiligten Parteien oder einer Behörde und die Fällung eines Schiedsspruches;

c)

die Registrierung und die Kundmachung der hinterlegten Kollektivverträge sowie deren Verlängerungen und Abänderungen;

d)

die Registrierung und die Kundmachung des Erlöschens von Kollektivverträgen;

e)

die Beschlussfassung über die Festsetzung, die Abänderung oder die Aufhebung von Satzungen sowie die Registrierung und die Kundmachung solcher Beschlüsse;

f)

die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit;

g)

die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde;

h)

die Anlage und die Führung eines Katasters der von ihr beschlossenen Satzungen;

i)

die Aufsicht über die Einigungskommission und die Überwachung ihrer Geschäftsführung.

(2) Die Obereinigungskommission hat in Angelegenheiten nach Abs§ 315 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 lit. a und b zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. Sie kann einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, dass sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.

(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche nach Abs. 2 gelten als Kollektivverträge nach § 50k.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.2013 bis 31.12.2019
(1) Der Obereinigungskommission obliegen:

a)

die Mitwirkung bei Verhandlungen über den Abschluss oder die Abänderung von Kollektivverträgen, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird;

b)

bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluss, die Abänderung oder die Auslegung eines Kollektivvertrages die Einleitung von Einigungsverhandlungen auf Antrag einer der am Streit beteiligten Parteien oder einer Behörde und die Fällung eines Schiedsspruches;

c)

die Registrierung und die Kundmachung der hinterlegten Kollektivverträge sowie deren Verlängerungen und Abänderungen;

d)

die Registrierung und die Kundmachung des Erlöschens von Kollektivverträgen;

e)

die Beschlussfassung über die Festsetzung, die Abänderung oder die Aufhebung von Satzungen sowie die Registrierung und die Kundmachung solcher Beschlüsse;

f)

die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit;

g)

die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde;

h)

die Anlage und die Führung eines Katasters der von ihr beschlossenen Satzungen;

i)

die Aufsicht über die Einigungskommission und die Überwachung ihrer Geschäftsführung.

(2) Die Obereinigungskommission hat in Angelegenheiten nach Abs§ 315 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 lit. a und b zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. Sie kann einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, dass sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.

(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche nach Abs. 2 gelten als Kollektivverträge nach § 50k.

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