§ 325 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Über die im § 87 festgelegten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über:

a)

die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung;

b)

die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich nach den §§ 72 Abs. 1 und 78a.

(2) Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Dienstnehmer zu führen sind, so hat der Dienstgeber den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten§ 325 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Nach dem Ende der Gleitzeitperiode hat sich der Dienstgeber diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Dienstgeber durch ein Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Dienstnehmer nach dem Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, anderenfalls ist ihm die Einsichtnahme zu gewähren.

(3) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:

a)

der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Jugendlichen;

b)

der Name und die Adresse des gesetzlichen Vertreters;

c)

der Tag des Eintritts in den Betrieb;

d)

der Ort der Beschäftigung;

e)

die geleisteten Arbeitsstunden, wobei Tätigkeiten nach § 149 Abs. 3 gesondert auszuweisen sind, und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und den vorgeschriebenen Fachkursen;

f)

Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit und die hiefür gewährten Freizeiten.

(4) § 87 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(5) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Regelung getroffen werden.

(6) Für

a)

Dienstnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit oder ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können,

b)

Dienstnehmer, die ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben, für jene Tage, an denen dies durchgehend erfolgt, und

c)

Dienstnehmer in Leitungsfunktion, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind,

sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.

(7) Für Angestellte, die mit der maßgeblichen Führung des gesamten landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebs betraut sind, besteht keine Pflicht zur Führung von Arbeitsaufzeichnungen.

(8) Für Angestellte, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, besteht keine Pflicht zur Führung von Arbeitsaufzeichnungen. Der Personenkreis ist im Kollektivvertrag festzulegen.

(9) Ist wegen des Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, so werden Verfallsfristen gehemmt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2019 bis 31.12.2019
(1) Über die im § 87 festgelegten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über:

a)

die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung;

b)

die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich nach den §§ 72 Abs. 1 und 78a.

(2) Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Dienstnehmer zu führen sind, so hat der Dienstgeber den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten§ 325 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Nach dem Ende der Gleitzeitperiode hat sich der Dienstgeber diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Dienstgeber durch ein Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Dienstnehmer nach dem Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, anderenfalls ist ihm die Einsichtnahme zu gewähren.

(3) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:

a)

der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Jugendlichen;

b)

der Name und die Adresse des gesetzlichen Vertreters;

c)

der Tag des Eintritts in den Betrieb;

d)

der Ort der Beschäftigung;

e)

die geleisteten Arbeitsstunden, wobei Tätigkeiten nach § 149 Abs. 3 gesondert auszuweisen sind, und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und den vorgeschriebenen Fachkursen;

f)

Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit und die hiefür gewährten Freizeiten.

(4) § 87 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(5) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Regelung getroffen werden.

(6) Für

a)

Dienstnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit oder ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können,

b)

Dienstnehmer, die ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben, für jene Tage, an denen dies durchgehend erfolgt, und

c)

Dienstnehmer in Leitungsfunktion, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind,

sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.

(7) Für Angestellte, die mit der maßgeblichen Führung des gesamten landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebs betraut sind, besteht keine Pflicht zur Führung von Arbeitsaufzeichnungen.

(8) Für Angestellte, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, besteht keine Pflicht zur Führung von Arbeitsaufzeichnungen. Der Personenkreis ist im Kollektivvertrag festzulegen.

(9) Ist wegen des Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, so werden Verfallsfristen gehemmt.

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