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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Schutz der Koalitionsfreiheit
Den Dienstnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen§ 326 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.
Schutz der Koalitionsfreiheit
Den Dienstnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen§ 326 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.