§ 326 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 326

Schutz der Koalitionsfreiheit

Den Dienstnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen§ 326 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 326

Schutz der Koalitionsfreiheit

Den Dienstnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen§ 326 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.

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