§ 329 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Wer

a)

den Bestimmungen der §§ 68 bis 78a, 87, 90 Abs. 4 bis 6, 91 bis 93, 95 bis 97, 98 Abs. 4 bis 7, 99 bis 101, 102 Abs. 1 bis 5, 103 bis 125, 126 Abs. 2 bis 7 und Abs. 9, 126a Abs. 4 und 5, 127, 128 Abs. 2 bis 6, 131a, 131b, 134 bis 151, 167 Abs. 4, 169 Abs. 2, 325 und 326 oder einer Verordnung nach § 132 oder einer Entscheidung nach § 138 Abs. 3 oder

b)

vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 153 Abs. 3 erster und dritter Satz, 154, 155 Abs. 3 erster Satz

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150,– bis 1.100,– Euro zu bestrafen.

(2) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten nach § 325 sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird§ 329 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Wer den Bestimmungen der §§ 53 Abs. 7, 64e, 197 Abs. 3, 233 lit. c, 237 Abs. 1 und 2, 245 Abs. 3 und 4, 249, 250 Abs. 1, 255 Abs. 3, 256 Abs. 1 lit. h und Abs. 2, 260 Abs. 4 und 262 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.200 Euro zu bestrafen. Eine Verfolgung und Bestrafung hat jedoch nur zu erfolgen, wenn im Falle

a)

der §§ 53 Abs. 7, 233 lit. c, 237 Abs. 1 und 2, 245 Abs. 3 und 4, 249, 250 Abs. 1 und 262 der Betriebsrat,

b)

des § 64e der Stellenwerber oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen,

c)

des § 197 Abs. 3 der Wahlvorstand,

d)

des § 255 Abs. 3 und des § 256 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 das nach § 258 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und

e)

des § 260 Abs. 4 der Betriebsinhaber

binnen sechs Wochen ab Kenntnis der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde als Privatankläger einen Strafantrag stellt. § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist anzuwenden.

(4) Wer den Bestimmungen der §§ 273 lit. a und b, 275 Abs. 3, 276 Abs. 5, 279 Abs. 1 und 4, 285 Abs. 2, 287 Abs. 3, 288 Abs. 3, 291 Abs. 2, 295 Abs. 1, 309 Abs. 1 und 311 Abs. 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200,– Euro zu bestrafen. Eine Verfolgung und Bestrafung hat jedoch nur zu erfolgen, wenn im Fall

a)

der §§ 273 lit. a und b, 275 Abs. 3, 276 Abs. 5, 279 Abs. 1, 287 Abs. 3, 288 Abs. 3, 295 Abs. 1 und 311 Abs. 5 die in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Genossenschaft bestehenden Dienstnehmervertretungen,

b)

der §§ 279 Abs. 4 und 285 Abs. 2 das besondere Verhandlungsgremium,

c)

des § 291 Abs. 2 die nach der Vereinbarung nach § 291 Abs. 1 zuständige Dienstnehmervertretung,

d)

des § 309 Abs. 1 das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betriebe oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft

binnen sechs Wochen ab Kenntnis der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde als Privatankläger einen Strafantrag stellt. § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist anzuwenden.

(5) Wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 bis 1.100 Euro zu bestrafen.

(6) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 159 Abs. 1 und des § 163 Abs. 5 sind von den Gerichten als Vergehen im Sinne des § 310 StGB zu ahnden.

(7) Wer den Bestimmungen der §§ 50 Abs. 2 bis 4, 50a sowie 50g zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1.000,– Euro bis zu 5.000,– Euro, im Wiederholungsfall von 2.000,– Euro bis zu 10.000,– Euro, zu bestrafen.

(8) Wer der Bestimmung des § 50f Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500,– Euro bis zu 5.000,– Euro, im Wiederholungsfall von 1.000,– Euro bis zu 10.000,– Euro, zu bestrafen.

(9) Wer den Bestimmungen der §§ 50d, 50f Abs. 1 sowie 50i Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro, im Wiederholungsfall von 500,– Euro bis zu 2.000,– Euro, zu bestrafen.

(10) Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe nach den Abs. 7, 8 und 9 ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen. Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 7, 8 und 9 als im Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2019 bis 31.12.2019
(1) Wer

a)

den Bestimmungen der §§ 68 bis 78a, 87, 90 Abs. 4 bis 6, 91 bis 93, 95 bis 97, 98 Abs. 4 bis 7, 99 bis 101, 102 Abs. 1 bis 5, 103 bis 125, 126 Abs. 2 bis 7 und Abs. 9, 126a Abs. 4 und 5, 127, 128 Abs. 2 bis 6, 131a, 131b, 134 bis 151, 167 Abs. 4, 169 Abs. 2, 325 und 326 oder einer Verordnung nach § 132 oder einer Entscheidung nach § 138 Abs. 3 oder

b)

vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 153 Abs. 3 erster und dritter Satz, 154, 155 Abs. 3 erster Satz

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150,– bis 1.100,– Euro zu bestrafen.

(2) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten nach § 325 sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird§ 329 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Wer den Bestimmungen der §§ 53 Abs. 7, 64e, 197 Abs. 3, 233 lit. c, 237 Abs. 1 und 2, 245 Abs. 3 und 4, 249, 250 Abs. 1, 255 Abs. 3, 256 Abs. 1 lit. h und Abs. 2, 260 Abs. 4 und 262 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.200 Euro zu bestrafen. Eine Verfolgung und Bestrafung hat jedoch nur zu erfolgen, wenn im Falle

a)

der §§ 53 Abs. 7, 233 lit. c, 237 Abs. 1 und 2, 245 Abs. 3 und 4, 249, 250 Abs. 1 und 262 der Betriebsrat,

b)

des § 64e der Stellenwerber oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen,

c)

des § 197 Abs. 3 der Wahlvorstand,

d)

des § 255 Abs. 3 und des § 256 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 das nach § 258 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und

e)

des § 260 Abs. 4 der Betriebsinhaber

binnen sechs Wochen ab Kenntnis der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde als Privatankläger einen Strafantrag stellt. § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist anzuwenden.

(4) Wer den Bestimmungen der §§ 273 lit. a und b, 275 Abs. 3, 276 Abs. 5, 279 Abs. 1 und 4, 285 Abs. 2, 287 Abs. 3, 288 Abs. 3, 291 Abs. 2, 295 Abs. 1, 309 Abs. 1 und 311 Abs. 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200,– Euro zu bestrafen. Eine Verfolgung und Bestrafung hat jedoch nur zu erfolgen, wenn im Fall

a)

der §§ 273 lit. a und b, 275 Abs. 3, 276 Abs. 5, 279 Abs. 1, 287 Abs. 3, 288 Abs. 3, 295 Abs. 1 und 311 Abs. 5 die in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Genossenschaft bestehenden Dienstnehmervertretungen,

b)

der §§ 279 Abs. 4 und 285 Abs. 2 das besondere Verhandlungsgremium,

c)

des § 291 Abs. 2 die nach der Vereinbarung nach § 291 Abs. 1 zuständige Dienstnehmervertretung,

d)

des § 309 Abs. 1 das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betriebe oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft

binnen sechs Wochen ab Kenntnis der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde als Privatankläger einen Strafantrag stellt. § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist anzuwenden.

(5) Wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 bis 1.100 Euro zu bestrafen.

(6) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 159 Abs. 1 und des § 163 Abs. 5 sind von den Gerichten als Vergehen im Sinne des § 310 StGB zu ahnden.

(7) Wer den Bestimmungen der §§ 50 Abs. 2 bis 4, 50a sowie 50g zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1.000,– Euro bis zu 5.000,– Euro, im Wiederholungsfall von 2.000,– Euro bis zu 10.000,– Euro, zu bestrafen.

(8) Wer der Bestimmung des § 50f Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500,– Euro bis zu 5.000,– Euro, im Wiederholungsfall von 1.000,– Euro bis zu 10.000,– Euro, zu bestrafen.

(9) Wer den Bestimmungen der §§ 50d, 50f Abs. 1 sowie 50i Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro, im Wiederholungsfall von 500,– Euro bis zu 2.000,– Euro, zu bestrafen.

(10) Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe nach den Abs. 7, 8 und 9 ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen. Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 7, 8 und 9 als im Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.

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