§ 330 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die beim Amt der Landesregierung bestehende Land- und Forstwirtschaftsinspektion gilt als nach § 152 Abs. 1 eingerichtet§ 330 LAO 2000 seit 01.01.2020 weggefallen. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindliche land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, Einigungskommission, Obereinigungskommission, Gleichbehandlungskommission und Anwältin für Gleichbehandlungsfragen bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer (Mitglieder, Stellvertreter und Ersatzmitglieder) im Amt.

(2) Sicherheitsfachkräfte (§ 125) und Arbeitsmediziner (§ 127) sind

a)

in Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, bis spätestens mit 1. Jänner 2001 und

b)

in Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu 10 Dienstnehmer beschäftigt werden, bis spätestens mit 1. Jänner 2002

zu bestellen.

Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl erst in der letzten Phase nach lit. b zu berücksichtigen.

(3) Die Durchführung der Ermittlung und der Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 91) und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (§ 92) muss,

a)

für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, spätestens mit 1. Jänner 2001 und

b)

für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu 10 Dienstnehmer beschäftigt werden, spätestens mit 1. Jänner 2002

fertig gestellt sein. Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl erst in der letzten Phase nach lit. b zu berücksichtigen.

(4) § 43 ist auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 liegt, nicht mehr anzuwenden, jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung nach Abs. 6 erster Satz und Abs. 7 erfolgt, ist § 43 bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzuwenden.

(5) Außerdem ist § 43 weiter anzuwenden, wenn nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003

a)

aufgrund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden oder

b)

unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden und durch eine am 10. Juli 2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird oder

c)

Dienstnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in ein neues Dienstverhältnis wechseln, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 6 erster Satz vor.

(6) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 bestehende Dienstverhältnisse kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung der §§ 49f bis 49n anstelle des § 43 festgelegt werden. Für den Fall, dass in einer solchen Vereinbarung keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach den Bestimmungen des Abs. 7 festgelegt wird, findet bis zum Stichtag § 43 weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgelts ist das für das letzte Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

(7) Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften aufgrund von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 bestehenden Dienstverhältnissen auf eine Betriebliche Vorsorgekasse ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer, die von den Bestimmungen des § 43 oder von Kollektivverträgen abweichen kann,

b)

die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die Betriebliche Vorsorgekasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens fünf Jahren zu erfolgen,

c)

die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 v. H. per anno des noch aushaftenden Übertragungsbetrages zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig,

d)

im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen die im § 49l Abs. 2 genannten Fälle, hat der Dienstgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die Betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen.

(8) Auf in die Betriebliche Vorsorgekasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften finden die §§ 49f bis 49n Anwendung.

(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, werden durch die Bestimmungen der §§ 49f bis 49n nicht berührt. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung nach Abs. 6 erster Satz geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung nach Abs. 6 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, so treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei der Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung nach Abs. 6 erster Satz abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur zu jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Abs. 7) hinausgeht.

(10) Im Falle eines Übertritts nach Abs. 6 erster Satz und Abs. 7 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 49l Abs. 2 lit. d die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.

(11) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen der Tiroler Landarbeitsordnung 1985, LGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/1995, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

(12) Die §§ 15 Abs. 2, 15a, 15b und 50f Abs. 2 bis 4 sind nur mehr auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.

(13) § 33 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. XX/2019 gilt für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind ab dem 1. Jänner 2020 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird. § 34k in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. XX/2019 gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt liegt sowie für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen diesem Zeitpunkt und drei Monate nach diesem Zeitpunkt liegt; in diesen Fällen darf die Drei-Monats-Frist des § 34k Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. XX/2019 unterschritten werden.

Stand vor dem 01.01.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 01.01.2020
(1) Die beim Amt der Landesregierung bestehende Land- und Forstwirtschaftsinspektion gilt als nach § 152 Abs. 1 eingerichtet§ 330 LAO 2000 seit 01.01.2020 weggefallen. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindliche land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, Einigungskommission, Obereinigungskommission, Gleichbehandlungskommission und Anwältin für Gleichbehandlungsfragen bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer (Mitglieder, Stellvertreter und Ersatzmitglieder) im Amt.

(2) Sicherheitsfachkräfte (§ 125) und Arbeitsmediziner (§ 127) sind

a)

in Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, bis spätestens mit 1. Jänner 2001 und

b)

in Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu 10 Dienstnehmer beschäftigt werden, bis spätestens mit 1. Jänner 2002

zu bestellen.

Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl erst in der letzten Phase nach lit. b zu berücksichtigen.

(3) Die Durchführung der Ermittlung und der Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 91) und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (§ 92) muss,

a)

für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, spätestens mit 1. Jänner 2001 und

b)

für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu 10 Dienstnehmer beschäftigt werden, spätestens mit 1. Jänner 2002

fertig gestellt sein. Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl erst in der letzten Phase nach lit. b zu berücksichtigen.

(4) § 43 ist auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 liegt, nicht mehr anzuwenden, jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung nach Abs. 6 erster Satz und Abs. 7 erfolgt, ist § 43 bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzuwenden.

(5) Außerdem ist § 43 weiter anzuwenden, wenn nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003

a)

aufgrund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden oder

b)

unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden und durch eine am 10. Juli 2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird oder

c)

Dienstnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in ein neues Dienstverhältnis wechseln, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 6 erster Satz vor.

(6) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 bestehende Dienstverhältnisse kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung der §§ 49f bis 49n anstelle des § 43 festgelegt werden. Für den Fall, dass in einer solchen Vereinbarung keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach den Bestimmungen des Abs. 7 festgelegt wird, findet bis zum Stichtag § 43 weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgelts ist das für das letzte Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

(7) Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften aufgrund von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 bestehenden Dienstverhältnissen auf eine Betriebliche Vorsorgekasse ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer, die von den Bestimmungen des § 43 oder von Kollektivverträgen abweichen kann,

b)

die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die Betriebliche Vorsorgekasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens fünf Jahren zu erfolgen,

c)

die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 v. H. per anno des noch aushaftenden Übertragungsbetrages zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig,

d)

im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen die im § 49l Abs. 2 genannten Fälle, hat der Dienstgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die Betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen.

(8) Auf in die Betriebliche Vorsorgekasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften finden die §§ 49f bis 49n Anwendung.

(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, werden durch die Bestimmungen der §§ 49f bis 49n nicht berührt. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung nach Abs. 6 erster Satz geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung nach Abs. 6 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, so treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei der Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung nach Abs. 6 erster Satz abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur zu jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Abs. 7) hinausgeht.

(10) Im Falle eines Übertritts nach Abs. 6 erster Satz und Abs. 7 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 49l Abs. 2 lit. d die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.

(11) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen der Tiroler Landarbeitsordnung 1985, LGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/1995, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

(12) Die §§ 15 Abs. 2, 15a, 15b und 50f Abs. 2 bis 4 sind nur mehr auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.

(13) § 33 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. XX/2019 gilt für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind ab dem 1. Jänner 2020 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird. § 34k in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. XX/2019 gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt liegt sowie für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen diesem Zeitpunkt und drei Monate nach diesem Zeitpunkt liegt; in diesen Fällen darf die Drei-Monats-Frist des § 34k Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. XX/2019 unterschritten werden.

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