Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Sicherheitsfachkräfte (§ 125) und Arbeitsmediziner (§ 127) sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
(3) Die Durchführung der Ermittlung und der Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 91) und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (§ 92) muss,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4) § 43 ist auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 liegt, nicht mehr anzuwenden, jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung nach Abs. 6 erster Satz und Abs. 7 erfolgt, ist § 43 bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzuwenden.
(5) Außerdem ist § 43 weiter anzuwenden, wenn nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 bestehende Dienstverhältnisse kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung der §§ 49f bis 49n anstelle des § 43 festgelegt werden. Für den Fall, dass in einer solchen Vereinbarung keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach den Bestimmungen des Abs. 7 festgelegt wird, findet bis zum Stichtag § 43 weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgelts ist das für das letzte Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
(7) Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften aufgrund von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 bestehenden Dienstverhältnissen auf eine Betriebliche Vorsorgekasse ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(8) Auf in die Betriebliche Vorsorgekasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften finden die §§ 49f bis 49n Anwendung.
(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, werden durch die Bestimmungen der §§ 49f bis 49n nicht berührt. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung nach Abs. 6 erster Satz geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung nach Abs. 6 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, so treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei der Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung nach Abs. 6 erster Satz abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur zu jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Abs. 7) hinausgeht.
(10) Im Falle eines Übertritts nach Abs. 6 erster Satz und Abs. 7 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 49l Abs. 2 lit. d die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.
(11) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen der Tiroler Landarbeitsordnung 1985, LGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/1995, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(12) Die §§ 15 Abs. 2, 15a, 15b und 50f Abs. 2 bis 4 sind nur mehr auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.
(13) § 33 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. XX/2019 gilt für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind ab dem 1. Jänner 2020 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird. § 34k in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. XX/2019 gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt liegt sowie für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen diesem Zeitpunkt und drei Monate nach diesem Zeitpunkt liegt; in diesen Fällen darf die Drei-Monats-Frist des § 34k Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. XX/2019 unterschritten werden.
(2) Sicherheitsfachkräfte (§ 125) und Arbeitsmediziner (§ 127) sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
(3) Die Durchführung der Ermittlung und der Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 91) und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (§ 92) muss,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4) § 43 ist auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 liegt, nicht mehr anzuwenden, jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung nach Abs. 6 erster Satz und Abs. 7 erfolgt, ist § 43 bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzuwenden.
(5) Außerdem ist § 43 weiter anzuwenden, wenn nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 bestehende Dienstverhältnisse kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung der §§ 49f bis 49n anstelle des § 43 festgelegt werden. Für den Fall, dass in einer solchen Vereinbarung keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach den Bestimmungen des Abs. 7 festgelegt wird, findet bis zum Stichtag § 43 weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgelts ist das für das letzte Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
(7) Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften aufgrund von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 bestehenden Dienstverhältnissen auf eine Betriebliche Vorsorgekasse ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(8) Auf in die Betriebliche Vorsorgekasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften finden die §§ 49f bis 49n Anwendung.
(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, werden durch die Bestimmungen der §§ 49f bis 49n nicht berührt. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung nach Abs. 6 erster Satz geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung nach Abs. 6 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, so treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei der Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung nach Abs. 6 erster Satz abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur zu jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Abs. 7) hinausgeht.
(10) Im Falle eines Übertritts nach Abs. 6 erster Satz und Abs. 7 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 49l Abs. 2 lit. d die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.
(11) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen der Tiroler Landarbeitsordnung 1985, LGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/1995, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(12) Die §§ 15 Abs. 2, 15a, 15b und 50f Abs. 2 bis 4 sind nur mehr auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.
(13) § 33 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. XX/2019 gilt für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind ab dem 1. Jänner 2020 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird. § 34k in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. XX/2019 gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt liegt sowie für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen diesem Zeitpunkt und drei Monate nach diesem Zeitpunkt liegt; in diesen Fällen darf die Drei-Monats-Frist des § 34k Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. XX/2019 unterschritten werden.