§ 1 T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter nach § 2 Abs. 1 § 1 T-LBsowie der familieneigenen Dienstnehmer und der eingetragenen Partner nach § 3 Abs. 1 der Landarbeitsordnung 2000, LGBl seit 19.04.2024 weggefallen. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Ausbildung von selbstständigen Berufsangehörigen in der Land- und Forstwirtschaft zum Facharbeiter und zum Meister sinngemäß.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 31.03.2017 bis 19.04.2024
(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter nach § 2 Abs. 1 § 1 T-LBsowie der familieneigenen Dienstnehmer und der eingetragenen Partner nach § 3 Abs. 1 der Landarbeitsordnung 2000, LGBl seit 19.04.2024 weggefallen. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Ausbildung von selbstständigen Berufsangehörigen in der Land- und Forstwirtschaft zum Facharbeiter und zum Meister sinngemäß.

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