§ 1 T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter nach § 2 Abs. 1 sowie der familieneigenen Dienstnehmer und der eingetragenen Partner nach § 3 Abs. 1 der Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung.Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter nach Paragraph 2, Absatz eins, sowie der familieneigenen Dienstnehmer und der eingetragenen Partner nach Paragraph 3, Absatz eins, der Landarbeitsordnung 2000, Landesgesetzblatt Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt für die Ausbildung von selbstständigen Berufsangehörigen in der Land- und Forstwirtschaft zum Facharbeiter und zum Meister sinngemäß.
§ 1 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 31.03.2017 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter nach § 2 Abs. 1 sowie der familieneigenen Dienstnehmer und der eingetragenen Partner nach § 3 Abs. 1 der Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung.Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter nach Paragraph 2, Absatz eins, sowie der familieneigenen Dienstnehmer und der eingetragenen Partner nach Paragraph 3, Absatz eins, der Landarbeitsordnung 2000, Landesgesetzblatt Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt für die Ausbildung von selbstständigen Berufsangehörigen in der Land- und Forstwirtschaft zum Facharbeiter und zum Meister sinngemäß.
§ 1 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

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