§ 2 T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLehrberechtigte sind natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die einen Betrieb im Sinne des § 5 der Landarbeitsordnung 2000 führen und als Lehrberechtigte anerkannt wurden.Lehrberechtigte sind natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die einen Betrieb im Sinne des Paragraph 5, der Landarbeitsordnung 2000 führen und als Lehrberechtigte anerkannt wurden.
  2. (2)Absatz 2Ein Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der als Lehrbetrieb anerkannt wurde.
  3. (3)Absatz 3Ausbilder sind die in einem Lehrbetrieb oder in einer Ausbildungseinrichtung mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragten geeigneten Dienstnehmer und die sonstigen in einem Lehrbetrieb oder in einer Ausbildungseinrichtung tätigen und mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragten geeigneten Personen.
  4. (4)Absatz 4Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Bewilligung für die Ausbildung von Lehrlingen erteilt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.
  5. (5)Absatz 5Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten LehrberufesLehrlinge sind Arbeitnehmer, die aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Lehrberufes
    1. a)Litera abei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet oder
    2. b)Litera bin einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet

    werden.werden

§ 2 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 29.05.2009 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsLehrberechtigte sind natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die einen Betrieb im Sinne des § 5 der Landarbeitsordnung 2000 führen und als Lehrberechtigte anerkannt wurden.Lehrberechtigte sind natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die einen Betrieb im Sinne des Paragraph 5, der Landarbeitsordnung 2000 führen und als Lehrberechtigte anerkannt wurden.
  2. (2)Absatz 2Ein Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der als Lehrbetrieb anerkannt wurde.
  3. (3)Absatz 3Ausbilder sind die in einem Lehrbetrieb oder in einer Ausbildungseinrichtung mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragten geeigneten Dienstnehmer und die sonstigen in einem Lehrbetrieb oder in einer Ausbildungseinrichtung tätigen und mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragten geeigneten Personen.
  4. (4)Absatz 4Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Bewilligung für die Ausbildung von Lehrlingen erteilt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.
  5. (5)Absatz 5Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten LehrberufesLehrlinge sind Arbeitnehmer, die aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Lehrberufes
    1. a)Litera abei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet oder
    2. b)Litera bin einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet

    werden.werden

§ 2 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

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