Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der als Lehrbetrieb anerkannt wurde.
(3) Ausbilder sind die in einem Lehrbetrieb oder in einer Ausbildungseinrichtung mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragten geeigneten Dienstnehmer und die sonstigen in einem Lehrbetrieb oder in einer Ausbildungseinrichtung tätigen und mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragten geeigneten Personen.
(4) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Bewilligung für die Ausbildung von Lehrlingen erteilt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.
(5) Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes
|
| |||||||||
|
|
werden.
(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der als Lehrbetrieb anerkannt wurde.
(3) Ausbilder sind die in einem Lehrbetrieb oder in einer Ausbildungseinrichtung mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragten geeigneten Dienstnehmer und die sonstigen in einem Lehrbetrieb oder in einer Ausbildungseinrichtung tätigen und mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragten geeigneten Personen.
(4) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Bewilligung für die Ausbildung von Lehrlingen erteilt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.
(5) Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes
|
| |||||||||
|
|
werden.