§ 3 T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeiter- oder Meistertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Berufsausbildung erfolgt in folgenden Bereichen:
    1. a)Litera aLandwirtschaft,
    2. b)Litera bländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
    3. c)Litera cGartenbau,
    4. d)Litera dFeldgemüsebau,
    5. e)Litera eObstbau und Obstverwertung,
    6. f)Litera fWeinbau und Kellerwirtschaft,
    7. g)Litera gMolkerei- und Käsereiwirtschaft,
    8. h)Litera hPferdewirtschaft,
    9. i)Litera iFischereiwirtschaft,
    10. j)Litera jGeflügelwirtschaft,
    11. k)Litera kBienenwirtschaft,
    12. l)Litera lForstwirtschaft,
    13. m)Litera mForstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
    14. n)Litera nlandwirtschaftliche Lagerhaltung,
    15. o)Litera oBiomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.
  3. (3)Absatz 3Die im Abs. 2 genannten Bereiche sind zugleich auch die Lehrberufe für die Ausbildung zum Facharbeiter.Die im Absatz 2, genannten Bereiche sind zugleich auch die Lehrberufe für die Ausbildung zum Facharbeiter.
  4. (4)Absatz 4Lehrberufe können verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
    1. a)Litera adie als verwandt gestellten Lehrberufe,
    2. b)Litera bdas Ausmaß der Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen untereinander beziehungsweise mit solchen gewerblicher Art und
    3. c)Litera cden allfälligen Ersatz von Prüfungen oder Teilprüfungen durch die Ablegung gleicher oder ähnlicher Prüfungen im Rahmen eines anderen Lehrberufes.
§ 3 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 25.06.2015 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeiter- oder Meistertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Berufsausbildung erfolgt in folgenden Bereichen:
    1. a)Litera aLandwirtschaft,
    2. b)Litera bländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
    3. c)Litera cGartenbau,
    4. d)Litera dFeldgemüsebau,
    5. e)Litera eObstbau und Obstverwertung,
    6. f)Litera fWeinbau und Kellerwirtschaft,
    7. g)Litera gMolkerei- und Käsereiwirtschaft,
    8. h)Litera hPferdewirtschaft,
    9. i)Litera iFischereiwirtschaft,
    10. j)Litera jGeflügelwirtschaft,
    11. k)Litera kBienenwirtschaft,
    12. l)Litera lForstwirtschaft,
    13. m)Litera mForstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
    14. n)Litera nlandwirtschaftliche Lagerhaltung,
    15. o)Litera oBiomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.
  3. (3)Absatz 3Die im Abs. 2 genannten Bereiche sind zugleich auch die Lehrberufe für die Ausbildung zum Facharbeiter.Die im Absatz 2, genannten Bereiche sind zugleich auch die Lehrberufe für die Ausbildung zum Facharbeiter.
  4. (4)Absatz 4Lehrberufe können verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
    1. a)Litera adie als verwandt gestellten Lehrberufe,
    2. b)Litera bdas Ausmaß der Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen untereinander beziehungsweise mit solchen gewerblicher Art und
    3. c)Litera cden allfälligen Ersatz von Prüfungen oder Teilprüfungen durch die Ablegung gleicher oder ähnlicher Prüfungen im Rahmen eines anderen Lehrberufes.
§ 3 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten