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Legende:
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(2) Die Berufsausbildung erfolgt in folgenden Bereichen:
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(3) Die im Abs. 2 genannten Bereiche sind zugleich auch die Lehrberufe für die Ausbildung zum Facharbeiter.
(4) Lehrberufe können verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
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(2) Die Berufsausbildung erfolgt in folgenden Bereichen:
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(3) Die im Abs. 2 genannten Bereiche sind zugleich auch die Lehrberufe für die Ausbildung zum Facharbeiter.
(4) Lehrberufe können verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
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