§ 5 T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre und durch fachliche Weiterbildung§ 5 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen. Die Lehre kann in mehreren Lehrbetrieben zurückgelegt werden. Eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Betrieben ist jedoch nicht zulässig.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre.

(3) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn eine Berufsschulklasse wiederholt oder eine Facharbeiterprüfung nicht bestanden wird. Die Lehrzeit kann um höchstens zehn Wochen verkürzt werden, wenn die Facharbeiterprüfung nach § 7 Abs. 1 vorzeitig abgelegt wird.

(4) Die bei der Landwirtschaftskammer eingerichtete land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat, wenn keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt ist, im Einzelfall auf Antrag mit Bescheid

a)

Lehrzeiten aus Lehrberufen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder

b)

in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten oder

c)

die Teilnahme an Lehrgängen nach § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/1998,

unter Bedachtnahme auf die Dauer des jeweiligen Lehrverhältnisses, der Schulzeit oder des jeweiligen Lehrganges sowie auf die Verwertbarkeit dieser Ausbildungszeiten anzurechnen, soweit eine solche Anrechnung nicht bereits durch Verordnung nach Abs. 6 festgelegt ist.

(5) Für das Ausmaß der Anrechnung nach Abs. 4 ist die Verwertbarkeit der Lehrinhalte und der praktischen Tätigkeit maßgebend. Die Schulzeit in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ist jedenfalls zur Gänze auf die Lehrzeit in der Hauptfachrichtung anzurechnen. Vor der Entscheidung über die sonstige Anrechnung von Schulzeiten ist die zuständige Schulbehörde zu hören. Die Teilnahme an einem Lehrgang nach § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen in einem im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberuf ist im ersten Lehrjahr jedenfalls zur Gänze anzurechnen.

(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann allgemein durch Verordnung nach Maßgabe des Abs. 5 festlegen, welche zurückgelegten Lehr- und Schulzeiten nach Abs. 4 jedenfalls anzurechnen sind. Werden Schulzeiten angerechnet, so ist vor der Erlassung der Verordnung die zuständige Schulbehörde zu hören.

(7) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate übersteigende Dauer der Lehrzeit vereinbart werden.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 31.03.2017 bis 19.04.2024
(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre und durch fachliche Weiterbildung§ 5 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen. Die Lehre kann in mehreren Lehrbetrieben zurückgelegt werden. Eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Betrieben ist jedoch nicht zulässig.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre.

(3) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn eine Berufsschulklasse wiederholt oder eine Facharbeiterprüfung nicht bestanden wird. Die Lehrzeit kann um höchstens zehn Wochen verkürzt werden, wenn die Facharbeiterprüfung nach § 7 Abs. 1 vorzeitig abgelegt wird.

(4) Die bei der Landwirtschaftskammer eingerichtete land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat, wenn keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt ist, im Einzelfall auf Antrag mit Bescheid

a)

Lehrzeiten aus Lehrberufen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder

b)

in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten oder

c)

die Teilnahme an Lehrgängen nach § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/1998,

unter Bedachtnahme auf die Dauer des jeweiligen Lehrverhältnisses, der Schulzeit oder des jeweiligen Lehrganges sowie auf die Verwertbarkeit dieser Ausbildungszeiten anzurechnen, soweit eine solche Anrechnung nicht bereits durch Verordnung nach Abs. 6 festgelegt ist.

(5) Für das Ausmaß der Anrechnung nach Abs. 4 ist die Verwertbarkeit der Lehrinhalte und der praktischen Tätigkeit maßgebend. Die Schulzeit in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ist jedenfalls zur Gänze auf die Lehrzeit in der Hauptfachrichtung anzurechnen. Vor der Entscheidung über die sonstige Anrechnung von Schulzeiten ist die zuständige Schulbehörde zu hören. Die Teilnahme an einem Lehrgang nach § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen in einem im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberuf ist im ersten Lehrjahr jedenfalls zur Gänze anzurechnen.

(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann allgemein durch Verordnung nach Maßgabe des Abs. 5 festlegen, welche zurückgelegten Lehr- und Schulzeiten nach Abs. 4 jedenfalls anzurechnen sind. Werden Schulzeiten angerechnet, so ist vor der Erlassung der Verordnung die zuständige Schulbehörde zu hören.

(7) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate übersteigende Dauer der Lehrzeit vereinbart werden.

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