§ 6 T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWährend der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88, in der jeweils geltenden Fassung Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt wurde.Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, Landesgesetzblatt Nr. 88, in der jeweils geltenden Fassung Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt wurde.
  2. (2)Absatz 2Ein Lehrling, der die Berufsschulpflicht noch nicht erfüllt hat, hat in jedem Lehrjahr, in dem er keine einschlägige Berufsschule besucht, einen Fachkurs mit einer Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.
  3. (3)Absatz 3Kann in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 kein Fachkurs angeboten werden, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für den Lehrling einen sonstigen Kurs zu bestimmen, der die in einem Fachkurs zu behandelnden Ausbildungsbereiche umfasst.Kann in einem Lehrberuf nach Paragraph 3, Absatz 2, kein Fachkurs angeboten werden, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für den Lehrling einen sonstigen Kurs zu bestimmen, der die in einem Fachkurs zu behandelnden Ausbildungsbereiche umfasst.
§ 6 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 25.06.2015 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsWährend der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88, in der jeweils geltenden Fassung Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt wurde.Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, Landesgesetzblatt Nr. 88, in der jeweils geltenden Fassung Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt wurde.
  2. (2)Absatz 2Ein Lehrling, der die Berufsschulpflicht noch nicht erfüllt hat, hat in jedem Lehrjahr, in dem er keine einschlägige Berufsschule besucht, einen Fachkurs mit einer Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.
  3. (3)Absatz 3Kann in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 kein Fachkurs angeboten werden, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für den Lehrling einen sonstigen Kurs zu bestimmen, der die in einem Fachkurs zu behandelnden Ausbildungsbereiche umfasst.Kann in einem Lehrberuf nach Paragraph 3, Absatz 2, kein Fachkurs angeboten werden, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für den Lehrling einen sonstigen Kurs zu bestimmen, der die in einem Fachkurs zu behandelnden Ausbildungsbereiche umfasst.
§ 6 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

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