§ 7 T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Ein Lehrling ist nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der nach § 6 § 7 T-LBvorgeschriebenen Berufsschule, Fachkurse oder sonstigen Kurse zur Facharbeiterprüfung zuzulassen seit 19.04.2024 weggefallen. Ein Lehrling kann auf Antrag auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch erst nach dem erfolgreichen Besuch der nach § 6 vorgeschriebenen Berufsschule, Fachkurse oder sonstigen Kurse zur Facharbeiterprüfung zugelassen werden.

(2) Prüfungswerber, die die Berufsschule abgeschlossen haben, können bereits ab dem Beginn des letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte diesem Antrag zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

(3) Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt entsprechend dem Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung der jeweils zutreffenden folgenden Berufsbezeichnung, die geschlechtsspezifisch auf „Facharbeiterin“ bzw. „Facharbeiter“ mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes zu lauten hat:

a)

Landwirtschaft,

b)

ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

c)

Gartenbau,

d)

Feldgemüsebau,

e)

Obstbau und Obstverwertung,

f)

Weinbau und Kellerwirtschaft,

g)

Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

h)

Pferdewirtschaft,

i)

Fischereiwirtschaft,

j)

Geflügelwirtschaft,

k)

Bienenwirtschaft,

l)

Forstwirtschaft,

m)

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

n)

landwirtschaftliche Lagerhaltung,

o)

Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 25.06.2015 bis 19.04.2024
(1) Ein Lehrling ist nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der nach § 6 § 7 T-LBvorgeschriebenen Berufsschule, Fachkurse oder sonstigen Kurse zur Facharbeiterprüfung zuzulassen seit 19.04.2024 weggefallen. Ein Lehrling kann auf Antrag auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch erst nach dem erfolgreichen Besuch der nach § 6 vorgeschriebenen Berufsschule, Fachkurse oder sonstigen Kurse zur Facharbeiterprüfung zugelassen werden.

(2) Prüfungswerber, die die Berufsschule abgeschlossen haben, können bereits ab dem Beginn des letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte diesem Antrag zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

(3) Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt entsprechend dem Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung der jeweils zutreffenden folgenden Berufsbezeichnung, die geschlechtsspezifisch auf „Facharbeiterin“ bzw. „Facharbeiter“ mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes zu lauten hat:

a)

Landwirtschaft,

b)

ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

c)

Gartenbau,

d)

Feldgemüsebau,

e)

Obstbau und Obstverwertung,

f)

Weinbau und Kellerwirtschaft,

g)

Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

h)

Pferdewirtschaft,

i)

Fischereiwirtschaft,

j)

Geflügelwirtschaft,

k)

Bienenwirtschaft,

l)

Forstwirtschaft,

m)

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

n)

landwirtschaftliche Lagerhaltung,

o)

Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

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