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(2) Prüfungswerber, die die Berufsschule abgeschlossen haben, können bereits ab dem Beginn des letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte diesem Antrag zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
(3) Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt entsprechend dem Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung der jeweils zutreffenden folgenden Berufsbezeichnung, die geschlechtsspezifisch auf „Facharbeiterin“ bzw. „Facharbeiter“ mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes zu lauten hat:
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(3) Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt entsprechend dem Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung der jeweils zutreffenden folgenden Berufsbezeichnung, die geschlechtsspezifisch auf „Facharbeiterin“ bzw. „Facharbeiter“ mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes zu lauten hat:
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