§ 7 T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Lehrling ist nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der nach § 6 vorgeschriebenen Berufsschule, Fachkurse oder sonstigen Kurse zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Ein Lehrling kann auf Antrag auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch erst nach dem erfolgreichen Besuch der nach § 6 vorgeschriebenen Berufsschule, Fachkurse oder sonstigen Kurse zur Facharbeiterprüfung zugelassen werden.Ein Lehrling ist nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der nach Paragraph 6, vorgeschriebenen Berufsschule, Fachkurse oder sonstigen Kurse zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Ein Lehrling kann auf Antrag auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch erst nach dem erfolgreichen Besuch der nach Paragraph 6, vorgeschriebenen Berufsschule, Fachkurse oder sonstigen Kurse zur Facharbeiterprüfung zugelassen werden.
  2. (2)Absatz 2Prüfungswerber, die die Berufsschule abgeschlossen haben, können bereits ab dem Beginn des letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte diesem Antrag zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
  3. (3)Absatz 3Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt entsprechend dem Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung der jeweils zutreffenden folgenden Berufsbezeichnung, die geschlechtsspezifisch auf „Facharbeiterin“ bzw. „Facharbeiter“ mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes zu lauten hat:
    1. a)Litera aLandwirtschaft,
    2. b)Litera bländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
    3. c)Litera cGartenbau,
    4. d)Litera dFeldgemüsebau,
    5. e)Litera eObstbau und Obstverwertung,
    6. f)Litera fWeinbau und Kellerwirtschaft,
    7. g)Litera gMolkerei- und Käsereiwirtschaft,
    8. h)Litera hPferdewirtschaft,
    9. i)Litera iFischereiwirtschaft,
    10. j)Litera jGeflügelwirtschaft,
    11. k)Litera kBienenwirtschaft,
    12. l)Litera lForstwirtschaft,
    13. m)Litera mForstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
    14. n)Litera nlandwirtschaftliche Lagerhaltung,
    15. o)Litera oBiomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.
§ 7 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 25.06.2015 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsEin Lehrling ist nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der nach § 6 vorgeschriebenen Berufsschule, Fachkurse oder sonstigen Kurse zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Ein Lehrling kann auf Antrag auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch erst nach dem erfolgreichen Besuch der nach § 6 vorgeschriebenen Berufsschule, Fachkurse oder sonstigen Kurse zur Facharbeiterprüfung zugelassen werden.Ein Lehrling ist nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der nach Paragraph 6, vorgeschriebenen Berufsschule, Fachkurse oder sonstigen Kurse zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Ein Lehrling kann auf Antrag auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch erst nach dem erfolgreichen Besuch der nach Paragraph 6, vorgeschriebenen Berufsschule, Fachkurse oder sonstigen Kurse zur Facharbeiterprüfung zugelassen werden.
  2. (2)Absatz 2Prüfungswerber, die die Berufsschule abgeschlossen haben, können bereits ab dem Beginn des letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte diesem Antrag zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
  3. (3)Absatz 3Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt entsprechend dem Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung der jeweils zutreffenden folgenden Berufsbezeichnung, die geschlechtsspezifisch auf „Facharbeiterin“ bzw. „Facharbeiter“ mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes zu lauten hat:
    1. a)Litera aLandwirtschaft,
    2. b)Litera bländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
    3. c)Litera cGartenbau,
    4. d)Litera dFeldgemüsebau,
    5. e)Litera eObstbau und Obstverwertung,
    6. f)Litera fWeinbau und Kellerwirtschaft,
    7. g)Litera gMolkerei- und Käsereiwirtschaft,
    8. h)Litera hPferdewirtschaft,
    9. i)Litera iFischereiwirtschaft,
    10. j)Litera jGeflügelwirtschaft,
    11. k)Litera kBienenwirtschaft,
    12. l)Litera lForstwirtschaft,
    13. m)Litera mForstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
    14. n)Litera nlandwirtschaftliche Lagerhaltung,
    15. o)Litera oBiomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.
§ 7 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

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