§ 7a T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
(1) In den Ausbildungsordnungen (§ 20§ 7a T-LB) und den Prüfungsordnungen (§ 23) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im § 7 Abs. 1 oder 2 genannten Zeitpunkten abgelegt werden können seit 19.04.2024 weggefallen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. in der Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses abgeschlossen wurde.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, so ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach § 7 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung als abgelegt.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 29.05.2009 bis 19.04.2024
(1) In den Ausbildungsordnungen (§ 20§ 7a T-LB) und den Prüfungsordnungen (§ 23) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im § 7 Abs. 1 oder 2 genannten Zeitpunkten abgelegt werden können seit 19.04.2024 weggefallen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. in der Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses abgeschlossen wurde.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, so ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach § 7 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung als abgelegt.

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