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(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 sind festzulegen:
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(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 gleichzuhalten.
(4) Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat
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(5) Dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich ein Bericht über die beim Ausbildungsversuch und bei den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches vorzulegen.
(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 3 Abs. 2 aufgenommen, so gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 7.
(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 sind festzulegen:
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(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 gleichzuhalten.
(4) Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat
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(5) Dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich ein Bericht über die beim Ausbildungsversuch und bei den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches vorzulegen.
(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 3 Abs. 2 aufgenommen, so gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 7.