§ 7b T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhören der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.
  2. (2)Absatz 2In einer Verordnung nach Abs. 1 sind festzulegen:In einer Verordnung nach Absatz eins, sind festzulegen:
    1. a)Litera adie betreffenden beruflichen Tätigkeiten,
    2. b)Litera bdie Dauer des Ausbildungsversuches,
    3. c)Litera cdas Ziel und die Inhalte der Ausbildung,
    4. d)Litera ddie Gegenstände der Abschlussprüfung,
    5. e)Litera eBestimmungen über das Abschlusszeugnis,
    6. f)Litera fBestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 3 Abs. 2,Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach Paragraph 3, Absatz 2,,
    7. g)Litera gBestimmungen über die Anrechnung von im Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2,Bestimmungen über die Anrechnung von im Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach Paragraph 3, Absatz 2,,
    8. h)Litera hBestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches undBestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach Paragraph 3, Absatz 2, oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und
    9. i)Litera idie Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach § 8.die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach Paragraph 8,
  3. (3)Absatz 3Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 gleichzuhalten.Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach Paragraph 3, Absatz 2, gleichzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat
    1. a)Litera ader land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden, und
    2. b)Litera bdie Beobachtung dieser Maßnahmen durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen.
  5. (5)Absatz 5Dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich ein Bericht über die beim Ausbildungsversuch und bei den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 3 Abs. 2 aufgenommen, so gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 7.Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach Paragraph 3, Absatz 2, aufgenommen, so gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach Paragraph 7,
§ 7b T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 22.12.2012 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsIm Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhören der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.
  2. (2)Absatz 2In einer Verordnung nach Abs. 1 sind festzulegen:In einer Verordnung nach Absatz eins, sind festzulegen:
    1. a)Litera adie betreffenden beruflichen Tätigkeiten,
    2. b)Litera bdie Dauer des Ausbildungsversuches,
    3. c)Litera cdas Ziel und die Inhalte der Ausbildung,
    4. d)Litera ddie Gegenstände der Abschlussprüfung,
    5. e)Litera eBestimmungen über das Abschlusszeugnis,
    6. f)Litera fBestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 3 Abs. 2,Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach Paragraph 3, Absatz 2,,
    7. g)Litera gBestimmungen über die Anrechnung von im Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2,Bestimmungen über die Anrechnung von im Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach Paragraph 3, Absatz 2,,
    8. h)Litera hBestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches undBestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach Paragraph 3, Absatz 2, oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und
    9. i)Litera idie Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach § 8.die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach Paragraph 8,
  3. (3)Absatz 3Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 gleichzuhalten.Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach Paragraph 3, Absatz 2, gleichzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat
    1. a)Litera ader land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden, und
    2. b)Litera bdie Beobachtung dieser Maßnahmen durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen.
  5. (5)Absatz 5Dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich ein Bericht über die beim Ausbildungsversuch und bei den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 3 Abs. 2 aufgenommen, so gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 7.Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach Paragraph 3, Absatz 2, aufgenommen, so gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach Paragraph 7,
§ 7b T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

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