§ 9 T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Ausbildungswerbern, die nicht in einem Dienstverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, auf ihren Antrag eine über einen längeren als dem im § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung zu gestatten. Ausbildungswerbern, die eine Teilzeit- oder Saisonarbeit ausüben, die nicht zur Land- und Forstwirtschaft zählt, ist die Praxiszeit um den aliquoten Teil ihrer Teilzeit- oder Saisonarbeit zu verlängern.Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Ausbildungswerbern, die nicht in einem Dienstverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, auf ihren Antrag eine über einen längeren als dem im Paragraph 5, Absatz 2, festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung zu gestatten. Ausbildungswerbern, die eine Teilzeit- oder Saisonarbeit ausüben, die nicht zur Land- und Forstwirtschaft zählt, ist die Praxiszeit um den aliquoten Teil ihrer Teilzeit- oder Saisonarbeit zu verlängern.
  2. (2)Absatz 2Ausbildungswerber im Sinne des Abs. 1, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und insgesamt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im jeweiligen Ausbildungsbereich und den erfolgreichen Besuch eines Fachkurses mit einer Gesamtdauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden nachweisen, sind zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Als praktische Tätigkeit gilt auch eine in einem Bereich nach § 3 Abs. 2 im Ausmaß von mindestens 20 Stunden in der Woche ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit.Ausbildungswerber im Sinne des Absatz eins,, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und insgesamt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im jeweiligen Ausbildungsbereich und den erfolgreichen Besuch eines Fachkurses mit einer Gesamtdauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden nachweisen, sind zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Als praktische Tätigkeit gilt auch eine in einem Bereich nach Paragraph 3, Absatz 2, im Ausmaß von mindestens 20 Stunden in der Woche ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit.
§ 9 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 17.05.2000 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Ausbildungswerbern, die nicht in einem Dienstverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, auf ihren Antrag eine über einen längeren als dem im § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung zu gestatten. Ausbildungswerbern, die eine Teilzeit- oder Saisonarbeit ausüben, die nicht zur Land- und Forstwirtschaft zählt, ist die Praxiszeit um den aliquoten Teil ihrer Teilzeit- oder Saisonarbeit zu verlängern.Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Ausbildungswerbern, die nicht in einem Dienstverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, auf ihren Antrag eine über einen längeren als dem im Paragraph 5, Absatz 2, festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung zu gestatten. Ausbildungswerbern, die eine Teilzeit- oder Saisonarbeit ausüben, die nicht zur Land- und Forstwirtschaft zählt, ist die Praxiszeit um den aliquoten Teil ihrer Teilzeit- oder Saisonarbeit zu verlängern.
  2. (2)Absatz 2Ausbildungswerber im Sinne des Abs. 1, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und insgesamt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im jeweiligen Ausbildungsbereich und den erfolgreichen Besuch eines Fachkurses mit einer Gesamtdauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden nachweisen, sind zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Als praktische Tätigkeit gilt auch eine in einem Bereich nach § 3 Abs. 2 im Ausmaß von mindestens 20 Stunden in der Woche ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit.Ausbildungswerber im Sinne des Absatz eins,, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und insgesamt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im jeweiligen Ausbildungsbereich und den erfolgreichen Besuch eines Fachkurses mit einer Gesamtdauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden nachweisen, sind zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Als praktische Tätigkeit gilt auch eine in einem Bereich nach Paragraph 3, Absatz 2, im Ausmaß von mindestens 20 Stunden in der Woche ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit.
§ 9 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

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