§ 10 T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Dauer einer Lehrausbildung im Anschluss an eine Lehre in der Land- und Forstwirtschaft oder an eine die Lehre und die Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (Anschlusslehre) hat mindestens ein Jahr zu betragen und darf zwei Jahre nicht übersteigen§ 10 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen. Für die Anrechnung gilt § 5 Abs. 4 und 5 sinngemäß.

(2) Die Landesregierung hat einen Lehrling bei der Anschlusslehre von der Berufsschulpflicht teilweise zu befreien, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat. Für die Anrechnung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 17.05.2000 bis 19.04.2024
(1) Die Dauer einer Lehrausbildung im Anschluss an eine Lehre in der Land- und Forstwirtschaft oder an eine die Lehre und die Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (Anschlusslehre) hat mindestens ein Jahr zu betragen und darf zwei Jahre nicht übersteigen§ 10 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen. Für die Anrechnung gilt § 5 Abs. 4 und 5 sinngemäß.

(2) Die Landesregierung hat einen Lehrling bei der Anschlusslehre von der Berufsschulpflicht teilweise zu befreien, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat. Für die Anrechnung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.

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