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(2) Die Landesregierung hat einen Lehrling bei der Anschlusslehre von der Berufsschulpflicht teilweise zu befreien, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat. Für die Anrechnung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat einen Lehrling bei der Anschlusslehre von der Berufsschulpflicht teilweise zu befreien, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat. Für die Anrechnung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.