§ 11 T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Einem Facharbeiter sind im Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfung besondere Fähigkeiten zu bescheinigen, wenn er eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat§ 11 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen. Die Zusatzprüfung kann gleichzeitig mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Zusatzprüfung sind:

a)

die Vorlage einer Bescheinigung des Lehrberechtigten oder Dienstgebers über eine mindestens einjährige besondere Verwendung in dem betreffenden Fachgebiet und

b)

der Nachweis über den Besuch eines einschlägigen Fachkurses mit einer Gesamtdauer von mindestens 160 Unterrichtsstunden oder einer einschlägigen Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung die Fachgebiete innerhalb der im § 3 Abs. 2 genannten Bereiche zu bestimmen, in denen besondere Fähigkeiten bescheinigt werden können, wenn sich besondere Ausbildungsbedürfnisse aufgrund der Entwicklung in der Land- und Forstwirtschaft dafür ergeben.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 17.05.2000 bis 19.04.2024
(1) Einem Facharbeiter sind im Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfung besondere Fähigkeiten zu bescheinigen, wenn er eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat§ 11 T-LB seit 19.04.2024 weggefallen. Die Zusatzprüfung kann gleichzeitig mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Zusatzprüfung sind:

a)

die Vorlage einer Bescheinigung des Lehrberechtigten oder Dienstgebers über eine mindestens einjährige besondere Verwendung in dem betreffenden Fachgebiet und

b)

der Nachweis über den Besuch eines einschlägigen Fachkurses mit einer Gesamtdauer von mindestens 160 Unterrichtsstunden oder einer einschlägigen Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung die Fachgebiete innerhalb der im § 3 Abs. 2 genannten Bereiche zu bestimmen, in denen besondere Fähigkeiten bescheinigt werden können, wenn sich besondere Ausbildungsbedürfnisse aufgrund der Entwicklung in der Land- und Forstwirtschaft dafür ergeben.

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