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Legende:
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(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahren, verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.
(3) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.
(4) Die integrative Berufsausbildung nach Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahren, verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.
(3) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.
(4) Die integrative Berufsausbildung nach Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.