§ 11a T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Lauf des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine längere Lehrzeit, als sie sich aus § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes bzw. aus § 166 Abs. 1 der Landarbeitsordnung 2000 ergibt, vereinbart werden.Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Lauf des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine längere Lehrzeit, als sie sich aus Paragraph 5, Absatz 2, dieses Gesetzes bzw. aus Paragraph 166, Absatz eins, der Landarbeitsordnung 2000 ergibt, vereinbart werden.
  2. (2)Absatz 2Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahren, verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.
  4. (4)Absatz 4Die integrative Berufsausbildung nach Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.Die integrative Berufsausbildung nach Absatz eins, soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
§ 11a T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 26.07.2006 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsZur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Lauf des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine längere Lehrzeit, als sie sich aus § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes bzw. aus § 166 Abs. 1 der Landarbeitsordnung 2000 ergibt, vereinbart werden.Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Lauf des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine längere Lehrzeit, als sie sich aus Paragraph 5, Absatz 2, dieses Gesetzes bzw. aus Paragraph 166, Absatz eins, der Landarbeitsordnung 2000 ergibt, vereinbart werden.
  2. (2)Absatz 2Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahren, verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.
  4. (4)Absatz 4Die integrative Berufsausbildung nach Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.Die integrative Berufsausbildung nach Absatz eins, soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
§ 11a T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten