§ 11b T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.
  2. (2)Absatz 2In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die Dauer der Ausbildung festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.
  4. (4)Absatz 4Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen nach § 11d die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen nach Paragraph 11 d, die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.
  5. (5)Absatz 5Die integrative Berufsausbildung nach Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.Die integrative Berufsausbildung nach Absatz eins, soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
§ 11b T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 26.07.2006 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsZur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.
  2. (2)Absatz 2In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die Dauer der Ausbildung festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.
  4. (4)Absatz 4Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen nach § 11d die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen nach Paragraph 11 d, die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.
  5. (5)Absatz 5Die integrative Berufsausbildung nach Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.Die integrative Berufsausbildung nach Absatz eins, soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
§ 11b T-LB seit 19.04.2024 weggefallen.

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