§ 11c T-LB (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 § 11c T-LBdieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2013, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach Paragraph 5, dieses Gesetzes oder nach Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr seit 19.04.2024 weggefallen. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

  1. a)Litera aPersonen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder
  2. b)Litera bPersonen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss oder
  3. c)Litera cBehinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2013, oderBehinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, oder
  4. d)Litera dPersonen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder aufgrund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes angenommen werden muss, dass für sie aus Gründen, die ausschließlich in ihrer Person liegen, in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder aufgrund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach Paragraph 5, dieses Gesetzes oder nach Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes angenommen werden muss, dass für sie aus Gründen, die ausschließlich in ihrer Person liegen, in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 25.06.2015 bis 19.04.2024
Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 § 11c T-LBdieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2013, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach Paragraph 5, dieses Gesetzes oder nach Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr seit 19.04.2024 weggefallen. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

  1. a)Litera aPersonen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder
  2. b)Litera bPersonen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss oder
  3. c)Litera cBehinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2013, oderBehinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, oder
  4. d)Litera dPersonen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder aufgrund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes angenommen werden muss, dass für sie aus Gründen, die ausschließlich in ihrer Person liegen, in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder aufgrund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach Paragraph 5, dieses Gesetzes oder nach Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes angenommen werden muss, dass für sie aus Gründen, die ausschließlich in ihrer Person liegen, in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

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